Hilfe zur Überwindung besonders sozialer Schwierigkeiten
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Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Problemen verbunden sind und die diese Schwierigkeiten aus eigener Kraft nicht überwinden können, haben Anspruch auf Hilfe nach §§ 67 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Besondere Lebensverhältnisse bestehen bei fehlender oder nicht ausreichender Wohnung, bei ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage, bei gewaltgeprägten Lebensumständen, bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung oder bei vergleichbaren Lebensumständen.