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Rhein-Lahn-Kreis entscheidet: Wahlen zum Stadtrat und
zum Stadtbürgermeister Bad Ems müssen wiederholt werden

Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Gültigkeit der Wahl zum Stadtrat Bad Ems am 7. Juni 2009 sowie der Wahl des Stadtbürgermeisters Bad Ems am 7. Juni 2009 einschl. Stichwahl am 21. Juni 2009
 

Nr. 165 – 07. August 2009 / Rhein-Lahn-Kreis. Nach Bekanntgabe der ersten Ermittlungsergebnisse durch die Staatsanwaltschaft Koblenz hat die Kreisverwaltung Rhein-Lahn als Kommunalaufsicht entschieden, dass sowohl die Wahlen zum Stadtrat als auch zum Stadtbürgermeister der Stadt Bad Ems wiederholt werden müssen. Diese Entscheidung gab Landrat Günter Kern gemeinsam mit dem zuständigen Abteilungsleiter der Kommunalaufsicht, Rainer Korn, in Bad Ems bekannt. Der derzeit noch amtierende Stadtbürgermeister Otmar Canz sowie der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Bad Ems, dem die Wahlleitung oblag, wurden noch am Vormittag über diese Entscheidung unterrichtet.  

Nach den gültigen Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes hat die Kommunalaufsicht des Rhein-Lahn-Kreises die Wahl zum Stadtrat Bad Ems am 7.6.2009 sowie die Wahl des Stadtbürgermeisters Bad Ems am 7.6.2009 einschließlich der Stichwahl am 21.6.2009 wegen erheblicher Verstöße gegen Wahlvorschriften, die das Wahlergebnis wesentlich beeinflusst haben, für ungültig erklärt. Sie hat dies dem Stadtbürgermeister der Stadt Bad Ems, Herrn Otmar Canz sowie nachrichtlich dem Ministerium des Innern und für Sport, der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier, dem Landeswahlleiter Rheinland-Pfalz, der Staatsanwaltschaft Koblenz und der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems am heutigen Tage schriftlich mitgeteilt. 

Begründungen für diese Entscheidung: 

a) Stadtratswahl Bad Ems 

Nachdem ein Mitglied des Wahlvorstandes eines Stimmbezirks in der Stadt Bad Ems am Tag nach der Kommunalwahl, am 8.6.2009, die Stimmauszählung in seinem Stimmbezirks beendet hatte, begab er sich in den Briefwahlstimmbezirk II, um dort die PC-Erfassung der Ergebnisse der Stadtratswahl zu verstärken. Beim Verlesen der Stimmzettel ist ihm aufgefallen, dass sehr häufig die gleiche Kombination bei der Stimmabgabe für die Liste 4 (FWG) und einen bestimmten Bewerber mit jeweils drei Stimmen angesagt wurde. Ein Mitglied des Wahlvorstandes habe in einem 100er Stapel eine Stichprobe vorgenommen und alleine dort 21 identische Stimmzettel gezählt. Diese seien allesamt und offensichtlich von ein und derselben Person und mit ein und demselben Kugelschreiber ausgefüllt worden.  

Das besagte Mitglied des Wahlvorstandes hat mit Schreiben vom 12.6.2009 Einspruch gegen das Wahlergebnis der „Kommunalwahl“ gemäß § 48 KWG erhoben und um eine Überprüfung der Wahl gebeten. Gleichzeitig hat er darauf hingewiesen, dass es wohl nicht im Sinne einer demokratischen Wahl sein könne, wenn ein Wahlbewerber mit einer solchen Methode in den Stadtrat komme.  

Auf Grund dieser konkreten Hinweise auf eine mögliche Wahlfälschung und eigener Feststellungen hat die Kommunalaufsicht als zuständige Aufsichtsbehörde am 26.6.2009 die Staatsanwaltschaft Koblenz hiervon in Kenntnis gesetzt. Diese hat daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen Wahlfälschung gegen Unbekannt eingeleitet. Die Beschlagnahme von Wahlunterlagen für die Stadtratswahl Bad Ems wurde durch das Amtsgericht Koblenz angeordnet. 

In Zusammenarbeit mit der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems konnte festgestellt werden, dass in den Briefwahlvorständen I und II insgesamt 92 Stimmzettel die Kombination „Listen-kreuz FWG und 3 Stimmen für ein und denselben Bewerber“ aufwiesen. Bei 81 Stimmzetteln bestand auf Grund der gleichartigen Kennzeichnungen der Verdacht auf eine Verletzung von Wahlvorschriften.  

Nach dem derzeitigen Stand der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass u.a. bei der Wahl zum Stadtrat Bad Ems und den Wahlen zum Stadtbürgermeister Bad Ems zumindest 49 Stimmzettel nicht durch den jeweiligen Wahlberechtigten bzw. nicht durch eine von ihm beauftragte Vertrauensperson ausgefüllt worden sind.

Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Koblenz sind noch nicht abgeschlossen. Es stehen noch weitere Zeugenvernehmungen und kriminaltechnische Untersuchungen aus. 

Der besagte Bewerber wurde mit 812 Stimmen als sechster und damit letzter Bewerber der FWG in den Stadtrat gewählt. Der erste Nachrücker erhielt 809 Stimmen (Stimmendifferenz 3). Bereits 2 Stimmzettel mit jeweils 2 Stimmen weniger für den besagten Wahlbewerber hätten ausgereicht, dass der nächste Bewerber in den Stadtrat gewählt worden wäre.

Ebenfalls wären 25 manipulierte Stimmzettel mit je 24 Stimmen für den Stadtrat = 600 Stimmen ausreichend, um eine Sitzverschiebung zwischen den Parteien und Wählergruppen (CDU 1 Sitz weniger – GRÜNE 1 Sitz mehr) zu erhalten. 

Als Ergebnis hat die Kommunalaufsicht festgestellt, dass bei der Stadtratswahl Bad Ems am 7.6.2009 erhebliche Verstöße gegen die Wahlvorschriften vorgekommen sind, die das Wahlergebnis wesentlich beeinflusst haben. Die Stadtratswahl war deshalb von der zu-ständigen Aufsichtsbehörde gemäß § 50 Abs. 3 KWG umfassend für ungültig zu erklären und eine Wiederholungswahl nach § 52 KWG anzuordnen.  

Obwohl Wahlfälschungen nur bei der Briefwahl festgestellt werden konnten, ist eine Beschränkung der Wiederholungswahl auf die beiden Briefwahlstimmbezirke nicht möglich. Die Briefwahlstimmbezirke I und II in der Stadt Bad Ems wurden eingerichtet, um organisatorisch die eigentlichen (Urnen)Stimmbezirke 101 bis 103 und 104 bis 106 zu entlasten.  

b) Wahl des Stadtbürgermeisters einschließlich Stichwahl 

Zur Wahl des Stadtbürgermeisters Bad Ems am 7.6.2009 sind drei Wahlbewerber, und zwar die Herren Reinhard Wilhelm Hoppe(CDU), Bernard Abt(SPD) und Birk Utermark(FWG), angetreten. Der Bewerber Hoppe erhielt 1.064 Stimmen, der Bewerber Abt 1.111 Stimmen und der Bewerber Utermark 1.110 Stimmen. Da kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, wurde für die Bewerber Abt und Utermark eine Stichwahl am 21.6.2009 erforderlich. Hierbei hat der Bewerber Abt 1.379 Stimmen und der Bewerber Utermark 1.519 Stimmen erhalten. Der Bewerber Utermark war somit mit einem Stimmenanteil von 52,4% zum Stadtbürgermeister gewählt. 

Auf Grund der getroffenen Feststellungen bei der Stadtratswahl Bad Ems sowie eines anonymen Briefes, der am 25.6.2009 bei der Kreisverwaltung eingegangen ist und auf Manipulationen bei der Wahl des Stadtbürgermeisters hinweist, hat die Aufsichtsbehörde weitergehende Ermittlungen von Amts wegen nach den Bestimmungen des KWG vorgenommen. Wiederum in Zusammenarbeit mit der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems konnten 51 Stimmzettel für die erste Stadtbürgermeisterwahl am 7.6.2009 identifiziert werden, die die gleiche Kennzeichnung aufweisen und darauf schließen lassen, dass diese Stimmzettel von ein und derselben Person gekennzeichnet wurden. Auf Grund dieser weitergehenden Feststellungen hat die Staatsanwaltschaft Koblenz ihr Ermittlungsverfahren auf die Wahl des Stadtbürgermeisters einschließlich Stichwahl, die Wahl des Verbandsgemeinderats sowie die Wahl des Kreistags ausgeweitet. 

Wie zuvor bereits ausgeführt, bestehen nach dem derzeitigen Stand der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen dringende Gründe für die Annahme, dass auch bei den Wahlen zum Stadtbürgermeister Bad Ems zumindest 49 Stimmzettel nicht durch den jeweiligen Wahlberechtigten bzw. nicht durch eine von ihm beauftragte Vertrauensperson ausgefüllt worden sind. 

Zwischen den Wahlbewerbern Hoppe und Utermark gab es bei der ersten Wahl des Stadtbürgermeisters eine Stimmendifferenz von 46 Stimmen. Nachdem Wahlrechtsverstöße bei mind. 49 Stimmzetteln durch die Staatsanwaltschaft bestätigt werden konnten, liegt nach KWG ebenfalls Mandatsrelevanz vor, da mathematisch nicht ausgeschlossen werden kann, dass an statt des Bewerbers Utermark der Bewerber Hoppe Kandidat in der Stichwahl gewesen wäre.

Obwohl auch bei der Stichwahl, in der der Bewerber Utermark mit einer Differenz von 140 Stimmen zum Stadtbürgermeister gewählt wurde, 46 Stimmzettel eine markante Kennzeichnung aufweisen, die auch bei dieser Wahl auf eine Wahlfälschung hindeuten, kommt es auf das Ergebnis der Stichwahl letztlich nicht an, da sie nur auf einer ordnungsgemäß durchgeführten Ursprungswahl aufbauen und Bestand haben kann. 

Die getroffenen Feststellungen bei dieser Wahl führen ebenfalls zu dem Ergebnis, dass bei der Wahl zum Stadtbürgermeister einschließlich der Stichwahl gravierende Verstöße gegen Wahl-vorschriften vorgekommen sind, die das Wahlergebnis, insbesondere der Ursprungswahl, wesentlich beeinflussen. Ursprungswahl und Stichwahl sind deshalb in ihrer Gesamtheit für ungültig zu erklären. Eine Wiederholungswahl ist durchzuführen. 

c) Durchführung von Wiederholungswahlen 

Laut KWG hat eine Wiederholungswahl innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft dieser Entscheidung zu erfolgen. Die konkrete Festlegung eines Wahltermins ist erst möglich, wenn diese kommunalaufsichtliche Entscheidung bestandskräftig ist. Sollte die Stadt Bad Ems gegen diese Entscheidung keine Klage erheben und ggf. einen Rechtsmittelverzicht erklären, so würde es sich zeitlich anbieten, diese Wiederholungswahlen in Verbindung mit der Bundestagswahl am 27.09.2009 durchzuführen.  

Hierbei ist zu beachten, dass die Durchführung dieser Wiederholungswahlen für die Verwaltung eine gewisse Vorlaufzeit bedarf. Vom Landeswahlleiter wurde hierzu als spätester Termin der 18.8.2009 benannt. Die konkrete Festlegung des Termins für eine Wiederholungswahl sowie des Datums für eine eventuell erforderlich werdende Stichwahl bei der Stadtbürgermeisterwahl wird zu gegebener Zeit erfolgen. Eine Wiederholungswahl innerhalb von drei Monaten beinhaltet das Rekonstruktionsprinzip. Das heißt, die Wahlen sind grundsätzlich unter solchen Bedingungen zu wiederholen, wie sie bereits bei den Hauptwahlen gesetzeskonform hätten vorliegen müssen. 

d) Wahlen zum Kreistag des Rhein-Lahn-Kreises, zum Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Bad Ems und zum Bürgermeister der Verbandsgemeinde Bad Ems 

Aufgrund voraussichtlich nicht gegebener Mandatsrelevanz besteht derzeit für die Kommunalaufsicht kein Anlass, Wiederholungswahlen anzuordnen. 

e) Allgemeine Hinweise zur Stimmabgabe bei einer Wahl und zur Begründung der kommunalaufsichtlichen Entscheidung sowie Hinweise auf bisherige Rechtsprechung: 

Die Stimmabgabe bei einer Wahl ist eine höchstpersönliche, formbedürftige verfassungsrechtliche Willenserklärung und dient der Konkretisierung der in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes und Art. 50 Abs. 1 Satz 1, 76 Abs. 1 Verfassung für Rheinland-Pfalz festgeschriebenen Grundsätze der unmittelbaren, geheimen und freien Wahl (OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., S. 105). Das OVG führt dazu weiterhin aus: „Auf die solchermaßen in der Verfassung und den sie konkretisierenden Wahlgesetzen enthaltenen Garantie der geheimen, freien und höchstpersönlichen Stimmabgabe kann weder der Wähler noch die Wahlbehörde verzichten.“ 

Gegen diese elementaren Wahlrechtsgrundsätze wurde in den vorliegenden Fällen jedoch in erheblichem Maße verstoßen, wie die zuvor bereits dargelegten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ergeben haben. Diese Ermittlungen haben somit einen Stand erreicht, der nach Einschätzung der Kommunalaufsicht eine hinreichende Grundlage für die Annahme der vorgenannten Wahlrechtsverstöße bietet. 

Auf die Frage, ob die Wähler, die ihre Wahlunterlagen nicht persönlich gekennzeichnet haben, im Einzelfall ebenso gewählt hätten, kommt es im Hinblick auf den strengen Formcharakter des Wahlrechts nicht an; ebenso wenig wie auf die Frage, ob sich die betreffenden Personen über den Inhalt und Sinn dieser Grundsätze bzw. Vorschriften im Klaren waren. 

Diese erheblichen Wahlrechtsverstöße sind auch geeignet, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen (§ 50 Abs. 3 KWG). Die ermittelten Verstöße bergen die Möglichkeit einer Sitzveränderung in sich und es kann nicht mit mathematischer Sicherheit bewiesen werden, dass eine Sitzveränderung auf Grund der Verstöße ausgeschlossen ist (OVG Rheinland-Pfalz vom 30.10.1953; AS 2, S. 228 ff). 

 


 
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