Ab 1. März Schonzeiten bei Gehölz- und Strauchschnitt beachten
Nr. 037 / Rhein-Lahn-Kreis. Beim Rückschnitt von Bäumen und Gebüschen sind die gesetzlichen Regelungen zu beachten. Und so empfiehlt die Untere Naturschutzbehörde des Rhein-Lahn Kreises aus Gründen des Naturschutzes und wegen der restriktiven gesetzlichen Vorgaben generell auf Gehölzrückschnittmaßnahmen und Gehölzbeseitigungen während der Brut- und Aufzuchtzeit zu verzichten und planbare Maßnahmen in die Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar zu legen.
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzter Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Aus-nahmen sind gärtnerisch genutzte Grundflächen (Gärtnereien, Vorgärten und Parkanlagen) bzw. Innen- und Siedlungsbereiche. Dort dürfen auch im geschützten Zeitraum schonende Form- und Pflegeschnitte durchgeführt werden. Auch gilt das Verbot nicht für Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen.
Unabhängig von den Schonzeiten sind bei allen Gehölzarbeiten die artenschutzrechtlichen Vorschriften zum Schutz von Tieren zu beachten. Zwischen Anfang März und Ende September ist regelmäßig davon auszugehen, dass durch Gehölzarbeiten insbesondere Vögel in ihrem Brutgeschäft gestört werden können und hierdurch ein Verstoß gegen die strengen Artenschutzvorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegt. Ein solcher Verstoß kann die Einleitung eines Strafverfahrens nach sich ziehen, so die Kreisverwaltung.
Zu Auskünften im Einzelfall stehen Manfred Hübner, Telefon 02603 972-370, Michael Kießling, Tel. 02603 972-269 und Helmut Meier, Tel. 02603 972-268) von der Unteren Naturschutzbehörde bei der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises, Insel Silberau 1, 56130 Bad Ems, zur Verfügung.