Nr. 423 - Rhein-Lahn-Kreis. Jetzt kommen sie. Wie jedes Jahr. Und jedes Jahr erreichen die Untere Naturschutzbehörde des Rhein-Lahn-Kreises Anrufe aus der Bevölkerung mit der Bitte, störende Nester der vorgenannten Insekten entfernen zu dürfen. Aus diesem Grund möchten wir Ihnen einige Informationen zur Rechtslage zu der vorgenannten Problematik geben.
Bienen, Hummeln (alle heimischen Arten) und Hornissen unterliegen nach dem Bundesnaturschutzgesetz den besonders geschützten Tierarten. Dies hat zur Folge, dass es verboten ist, diese Tiere zu fangen, zu verletzen, zu töten, die Nist-, Wohn-, oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Sollte sich dennoch die Notwendigkeit ergeben, Hornissennester entfernen zu müssen, bedarf es hierzu einer besonderen Genehmigung (Befreiung) von der Unteren Naturschutzbehörde, Frau Zimmermann, Tel.: 02603 972-370, katrin.zimmermann@rhein-lahn.rlp.de .
Sollte es sich um Bienen- oder Hummelnester handeln, bedarf es einer besonderen Genehmigung (Befreiung) von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, artenschutz@sgdnord.rlp.de .
Sofern die Notwendigkeit besteht, Wespennester entfernen zu müssen, weisen wir darauf hin, dass diese nicht dem besonderen Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes unterliegen, d.h. eine Befreiung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord ist nicht erforderlich. Diese dürfen aber dennoch aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes weder mutwillig beunruhigt noch ohne vernünftigen Grund gefangen, verletzt oder getötet werden. Deshalb sollten auch in den Fällen der Entfernung von Wespennestern Fachleute die notwendigen Arbeiten durchführen.
Egal, ob Wespen-, Bienen-, Hummel- oder Hornissennester. Sollte ungerechtfertigter Weise ein Nest entfernt werden, droht ein Ordnungswidrigkeitsverfahren.