Nr. 334 - Rhein-Lahn-Kreis. Die durch die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises als zuständige Untere Wasserbehörde (§ 98 Abs. 3 des LWG) am 23.08.2022 erlassene Allgemeinverfügung zur Beschränkung/ Ausschluss des Gemeingebrauchs sowie des Eigentümer- und Anliegergebrauchs im Hinblick auf die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern auf Grundlage des § 100 Abs. 1 des Gesetzes über die Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz — WHG) in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 4 Landeswassergesetz (LWG) wurde zum 1. Oktober aufgehoben.
Aufgrund der Niederschläge in den vergangenen Wochen sind die Pegelstände der oberirdischen Gewässer wieder angestiegen. Es ist damit zu rechnen, dass diese bald wieder ein normales Niveau erreichen. Somit besteht daher keine Notwendigkeit mehr, die durch die Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen zum Verbot von Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern im Rhein-Lahn-Kreis aufrechtzuerhalten.