Eintragung von Speisefett in den Kelterbaumbach und in den Hambach


Nr. 17 –Rhein-Lahn-Kreis. Da in jüngster Zeit vermehrt widerrechtlich Speisefette o.ä. Stoffe in den Kelterbaumbach und in den Hambach eingetragen wurden, ergeht folgender Hinweis der Unteren Abfallbehörde in Absprache mit der Unteren Wasserbehörde der Kreisverwaltung Rhein-Lahn:

 

Die Untere Wasserbehörde und Untere Abfallbehörde bittet um Mithilfe der Bürgerinnen und Bürger zum Schutze der Umwelt. Hinweise können Sie an die Untere Wasserbehörde und Untere Abfallbehörde weiterleiten.

 

Bei Einbringen von Speisefetten o.ä. Stoffen in ein Gewässer, handelt es sich um eine illegale Abfallablagerung bzw. Entsorgung, da es sich bei einem Gewässer um keine dafür zugelassene Anlage im Sinne des § 28 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) handelt. Wer eine solche Tat begeht, macht sich einer Ordnungswidrigkeit gem. § 69 Abs. 1 Nr. 2 KrWG schuldig, welche mit einem Bußgeld von bis zu 100 000 € geahndet werden kann. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein solches Verhalten nicht geduldet wird und zu unterlassen ist. Etwaige Verstöße werden unmittelbar zur Anzeige gebracht und mit einem entsprechend hohen Bußgeld geahndet.

 

Die illegale Entsorgung des Speisefettes in den Kelterbaumbach berührt zusätzlich die Verunreinigung von Gewässern. Zum Schutz von Gewässern sind nach § 23 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) Beeinträchtigungen und nachteilige Veränderungen der Eigenschaften von Wasser zu verhindern. Eine Gewässerverunreinigung ist nach § 118 Abs. 1 (5) LWG eine Straftat und wird ebenso wie die illegale Abfallablagerung geahndet.