Nr. 211 - Rhein-Lahn-Kreis. Die Kreisverwaltung erreichen derzeit wieder viele Anrufe von Bürgerinnen und Bürgern mit der Bitte, störende Nester von Wespen, Bienen, Hummeln oder Hornissen entfernen zu dürfen.
Dazu weist die Untere Naturschutzbehörde des Rhein-Lahn-Kreises hin:
Bienen, Hummeln (alle heimischen Arten) und Hornissen unterliegen nach dem Bundesnaturschutzgesetz den besonders geschützten Tierarten. Daher ist es verboten, diese Tere zu fangen, zu verletzen, zu töten, die Nist-, Wohn-, oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Sollte sich dennoch die Notwendigkeit ergeben, Hornissennester entfernen zu müssen, bedarf es hierzu einer besonderen Genehmigung (Befreiung) der Unteren Naturschutzbehörde (Frau Zimmermann, Tel.: 02603/972-370, Email: katrin.zimmermann@rhein-lahn.rlp.de)
Sollte es sich um Bienen- oder Hummelnester handeln, bedarf es einer besonderen Genehmigung (Befreiung) von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Email: artenschutz@sgdnord.rlp.de.
Sofern Wespennester entfernt werden müssen, wird darauf hingewiesen, dass diese nicht dem besonderen Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes unterliegen, d.h. eine Befreiung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord nicht erforderlich ist. Die Wespen dürfen aber dennoch aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes weder mutwillig beunruhigt noch ohne vernünftigen Grund gefangen, verletzt oder getötet werden. Deshalb sollten auch in den Fällen der Entfernung von Wespennestern Fachleute die notwendigen Arbeiten durchführen.
Egal, ob Wespen-, Bienen-, Hummel- oder Hornissennester. Sollte ungerechtfertigter Weise ein Nest entfernt werden, droht ein Ordnungswidrigkeitsverfahren.