Beantragen einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen

  • Leistungsbeschreibung

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, die aus humanitären Gründen erteilt wurde, z. B. nach § 23 oder § 25 Aufenthaltsgesetz .

    Humanitäre Gründe, die zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 geführt haben, können insbesondere folgende sein:

    • Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling in einem Asylverfahren durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
    • Vorliegen eines Abschiebungsverbots oder eines Ausreisehindernisses,
    • Feststellung einer außergewöhnlichen Härte.

    Abhängig von der Rechtsgrundlage der humanitären Aufenthaltserlaubnis können die Unterlagen und Gebühren voneinander abweichen.

  • Voraussetzungen

    • Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22 - 25b Aufenthaltsgesetz 

      Die Aufenthaltserlaubnis, die verlängert werden soll, muss nach den Paragraphen 22, 23, 23a, 24, 25, 25a oder 25b Aufenthaltsgesetz erteilt worden sein.

    • Humanitärer Grund liegt weiter vor 

      Die Aufenthaltserlaubnis kann nicht verlängert werden, wenn der humanitäre Grund entfallen ist, zum Beispiel weil die Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge widerrufen wurde oder kein Ausreisehindernis mehr besteht.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • gültiger Pass (nicht bei anerkannten Flüchtlingen oder subsidiär Schutzberechtigten)
    • Nachweis über Krankenversicherung
    • Mietvertrag (Nachweis über ausreichenden Wohnraum)
    • 1 biometrisches Passfoto
  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Gebühren für die  Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis  bemessen sich nach dem jeweiligen technischen Aufwand bei der Ausstellung:

    • Erwachsene: 30 bis 80 Euro für jede Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
    • Minderjährige: 15 bis 40 Euro für jede Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
  • Bearbeitungsdauer

    Am besten ist eine Vorsprache 4 bis 6 Wochen bevor die bisherige Aufenthaltserlaubnis abläuft.

  • Rechtsgrundlage

  • Typisierung

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An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Ausländerbehörde der Kreisverwaltung und der Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt.

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