Kinder und Jugendliche Inobhutnahme
Leistungsbeschreibung
Bei einer akuten Gefahr für das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen in seiner Familie ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, eine Inobhutnahme durchzuführen. Kinder und Jugendliche können sich auch selbständig an das Jugendamt wenden und darum bitten, in Obhut genommen zu werden.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen.
Spezielle Hinweise für - Kreis Rhein-Lahn-KreisZuständigkeiten:
Stadt Lahnstein A - F Dr. Fahrig Katharina -586
Stadt Lahnstein G - R Jurecz Corinna -289
Stadt Lahnstein S - Z Schuster Sophie -565
ehem. VG Nassau Kost Jannik -244
ehem. VG Bad Ems Tekin Sibel 564
Stadt Bad Ems A - N Kanders Nele -501
Bad Ems O - Z, alte VG Braubach nicht besetzt -223
Stadt Braubach Thiel Jenny -192 -
ehem. VG Loreley Hofmann Christina -533
Stadt Diez / Altendiez A - J Ackermann Natascha -224
Stadt Diez / Altendiez K - Q Tögl Lisa -193
Stadt Diez / Altendiez R - X Bräutigam Ilona -433
Stadt Diez / Altendiez Y - Z Ackermann Natascha -224
VG Diez A - C u. Holzheim Bonn Ronja -543
VG Diez D - Z (außer Holzheim) nicht besetzt -302
VG Hahnstätten Bonn Ronja -543
VG Katzenelnbogen Bandur Ricarda -243
VG Nastätten Baumeister Kaja -232
UMA/minderjährige Flüchtlinge Richter Tabea -331
Teaser
Ist das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen gefährdet? Bei Hinweisen darauf können Sie sich an das zuständige Jugendamt wenden.
Verfahrensablauf
Im Rahmen der Inobhutnahme klärt das Jugendamt gemeinsam mit dem jungen Menschen und den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, wie es zu der bestehenden Situation kommen konnte und weist Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung auf. Das Jugendamt vermittelt im Konflikt und leitet– wenn es notwendig und hilfreich ist– weitere Hilfen in die Wege. Ziel ist es, für den jungen Menschen eine möglichst stabile und sichere Unterbringung zu erreichen, etwa in einer Pflegefamilie, in einer Jugendhilfeeinrichtung oder in einer betreuten Wohngemeinschaft.
Rechte und Pflichten während der Inobhutnahme
Das Jugendamt ist berechtigt, vorübergehend alle rechtlichen Schritte zu unternehmen, die zum Wohle des Kindes oder des Jugendlichen notwendig sind. Dazu zählen unter anderem die Beaufsichtigung, die Versorgung, die Erziehung und die Bestimmung des Aufenthaltsortes.
- Der jungen Mensch hat während der Inobhutnahme das Recht, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
- Die Mitarbeiter des Jugendamtes sind verpflichtet, die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich zu informieren und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen.
- Kinder und Jugendliche werden je nach ihrem Alter und Entwicklungsstand an allen Entscheidungen beteiligt, die die Inobhutnahme betreffen.
Entscheidung über Rückkehr zu den Eltern
- Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten mit der Inobhutnahme nicht einverstanden, hat das Jugendamt zu entscheiden, ob das Kind den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten ohne Gefährdung des Kindeswohls übergeben werden kann.
- Ist dies nicht der Fall, hat das Familiengericht darüber zu entscheiden, welche Maßnahmen zum Wohl des Kindes zu treffen sind.
Ende der Inobhutnahme
Die Inobhutnahme endet mit der Übergabe des jungen Menschen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten und mit der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen zur Erziehung.
Voraussetzungen
Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
-
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
- eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a) die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
- ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
-
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
Rechtsgrundlage
Typisierung
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