Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB) ausstellen

  • Leistungsbeschreibung

    Die Grenzübertrittsbescheinigung, kurz GÜB, wird von der zuständigen Stelle an einen ausreisepflichtigen Ausländer der Deutschland oder das Vertragsgebiet der Schengen-Staaten verlassen muss, ausgestellt. Unter anderem werden auf der Grenzübertrittsbescheinigung

    • die Ausreisefrist (bis wann muss spätestens die Ausreise erfolgt sein) und
    • die  Personalien des Ausreisepflichtigen,

    festgehalten. Zudem enthält eine Grenzübertrittsbescheinigung auch immer einen Abschnitt, der von der Grenzbehörde abgestempelt und an die ausstellende Behörde zurückgesandt wird. Die erfolgte Ausreise wird dadurch nachgewiesen.  

  • Teaser

    Sie erhalten diese Grenzübertrittsbescheinigung in der Regel von Amts wegen. Das heißt, diese wird Ihnen von der zuständigen Stelle ausgestellt und ausgehändigt. Eine Beantragung ist demnach nicht erforderlich.

  • Verfahrensablauf

    Die GÜB muss durch Sie den Behörden beim Grenzübergang (entweder im Inland am Flughafen der Bundespolizei oder bei Landübergängen der entsprechenden Grenzbehörde des Schengenstaates an der Außengrenze des Schengengebietes) übergeben werden.

  • Zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt der örtlich zuständigen Ausländerbehörde.

  • Voraussetzungen

    Als Ausländer müssen Sie Deutschland oder das Vertragsgebiet der Schengen-Staaten in der Regel verlassen, wenn Ihr erforderlicher Aufenthaltstitel, oder auch Ihr Visum nicht mehr gültig ist oder nach spätestens 90 Tagen, wenn Sie für den Kurzaufenthalt von der Visumspflicht befreit sind.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen keine Gebühren an.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Bitte beachten Sie die Angabe Ihrer Ausreisefrist. Bis zu diesem Stichtag müssen Sie das Land verlassen haben.

  • Rechtsgrundlage

  • Typisierung

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An wen muss ich mich wenden?

Wenn Sie ihre Ausreise nachweisen möchten und keine GÜB erhalten haben, können Sie sich an die zuständige Ausländerbehörde wenden.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende