Legionellenuntersuchung

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  • Leistungsbeschreibung

    Beim Vorhandensein von Duschen oder sonstigen Anlagen, bei denen es zu einer Verneblung von Warmwasser kommt, muss das Wasser, das aus einer sogenannten Großanlage zur Trinkwassererwärmung stammt und im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit (z.B. Vermietung einer Wohnung) abgegeben wird, regelmäßig auf das Vorhandensein von Legionellen hin überprüft werden.

    Bei den Legionellen (Legionella) handelt es sich um stäbchenförmige Bakterien aus der Familie der Legionellaceae. Sie leben im Wasser und können beim Einatmen zu gesundheitlichen Problemen (z.B. Lungenentzündung) führen.

    Eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung ist eine Anlage mit einem Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle (die Zirkulationsleitung wird dabei nicht berücksichtigt).

    Entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu den Großanlagen.

    Bei einem Überschreiten des technischen Maßnahmenwertes von 100 KBE/100 ml Wasser, ist umgehend das zuständige Gesundheitsamt zu informieren und weitere Untersuchungen zur Ursachenforschung vorzunehmen.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Rhein-Lahn-Kreis

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  • Verfahrensablauf

    Wird dem Unternehmer oder dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage mit der Trinkwassererwärmungsanlage bekannt, dass der festgelegte technische Maßnahmenwert überschritten wird, hat er unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen.

    Er muss eine Gefährdungsanalyse erstellen oder erstellen lassen.

    Er muss Maßnahmen durchführen oder durchführen lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.

    Der Unternehmer und der sonstige Inhaber teilen dem Gesundheitsamt unverzüglich die von ihnen ergriffenen Maßnahmen mit.

    Zu den Maßnahmen haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber Aufzeichnungen zu führen oder führen zu lassen.

    Die Aufzeichnungen haben sie nach dem Abschluss der erforderlichen Maßnahmen zehn Jahre lang verfügbar zu halten und dem Gesundheitsamt auf Anforderung vorzulegen.

    Bei der Durchführung  der Maßnahmen sind die Empfehlungen des Umweltbundesamtes zu beachten.

    Über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage unverzüglich die betroffenen Verbraucher zu informieren.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Unternehmer oder sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage mit der Trinkwassererwärmungsanlage.

    Über die Höhe der Kosten informiert Sie die jeweilige Untersuchungsstelle.

  • Rechtsgrundlage