Sammlungen: Erlaubnispflicht
Leistungsbeschreibung
Sammlungen sind in Rheinland-Pfalz erlaubnispflichtig, wenn durch unmittelbares Einwirken von Person zu Person gesammelt wird (z. B. bei Haustür- oder Straßensammlungen).
Spezielle Hinweise für - Kreis Rhein-Lahn-KreisHaus- und Straßensammlungen sind erlaubnispflichtig.
Voraussetzung für die Durchführung einer Sammlung ist:
- formloser, schriftlicher Antrag,
- Antrag soll spätestens einen Monat vor dem für die Sammlung vorgesehenen Zeitpunkt bei der Erlaubnisbehörde gestellt werden.
Welche Angaben sind für die Erteilung der Sammlungserlaubnis erforderlich?
- Veranstalter der Sammlung ( Name, Wohnort, Geburtsdatum, Vereine: Name, Anschrift, Ansprechperson),
- Sammlungszweck,
- Sammlungszeitraum,
- Sammlungsgebiet,
- Art der Sammlung (Haus-, Straßensammlung, Warenvertrieb),
- Angaben, wer vom Veranstalter mit der Durchführung der Versammlung beauftragt wird.
Wer erteilt die Erlaubnis?
- Sammlungen innerhalb des Kreises werden von der Kreisverwaltung erteilt,
- überregionale Sammlungen werden von der Aufsichts- und Dienstleistungs-Direktion (ADD), Postfach 1302, 54203 Trier erteilt.
Nachweis des Sammlungsergebnisses und der ordnungsgemäßen Verwendung
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Auskünfte und Bewertungen zu Spenden sammelnden Organisationen gibt das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI). Nach eigener Auskunft dokumentiert das DZI in seinem Wohlfahrtsarchiv etwa 1.000 Spendenorganisationen des sozialen, insbesondere humanitär-karitativen Bereichs. Das DZI beantwortet gegen Erstattung der Kosten Anfragen von Privatpersonen, Unternehmen, Behörden und Medien.
Weitere Informationsmöglichkeiten bietet auch der Deutsche Spendenrat e. V.