Aufenthaltserlaubnis erteilen zur Beschäftigung bei öffentlichen Interesse
Leistungsbeschreibung
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit beantragen, wenn an Ihrer Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.
Bei der Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung aufgrund öffentlicher Interessen handelt es sich um ein besonderes Aufenthaltsrechts, das nur in begründeten Einzelfällen gewährt wird. Ein öffentliches Interesse an der Beschäftigung lässt sich zum Beispiel begründen,
- wenn ein regionales oder überregionales öffentliches Interesse an den Produkten oder Dienstleistungen eines Arbeitgebers besteht oder wenn am Standort des Arbeitgebers eine Unterversorgung mit bestimmten Gütern oder Dienstleistungen festzustellen ist (regionale Interessen). Auch versorgungs- oder kommunalpolitische Gründe können hierbei eine Rolle spielen.
- wenn erhebliche Investitionen und/oder eine nennenswerte Zahl von Arbeitsplätzen geschaffen oder gesichert werden; wenn mit der Unternehmensgründung eine nachhaltige Verbesserung der Absatz- oder Marktchancen inländischer Unternehmen verbunden ist oder es sich um die Errichtung eines Fertigungsbetriebes für technisch hochwertige (zukunftssichere) und/oder besonders umweltverträgliche Produkte handelt (wirtschaftliche Interessen).
- wenn durch die Beschäftigung Arbeitsplätze erhalten oder geschaffen werden (arbeitsmarktpolitische Interessen).
Das privatwirtschaftliche, betriebliche Interesse eines Arbeitgebers allein reicht nicht aus, um ein öffentliches Interesse an der Beschäftigung zu begründen.
Sie müssen keine Qualifikation nachweisen. Auch eine Anerkennung ihrer im Ausland erworbenen Qualifikation ist nicht erforderlich.
Vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss die Bundesagentur für Arbeit zustimmen. Diese Bundesagentur für Arbeit prüft auch, ob ein arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. Die Zustimmung wird längstens für vier Jahre erteilt.
Wird die Aufenthaltserlaubnis erteilt, wird diese befristet. Die Gültigkeit richtet sich nach Ihrem Arbeitsvertrag bzw. der Geltungsdauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Unter Umständen kann Sie die Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten. Dies wird dann auf Ihrer Aufenthaltserlaubnis vermerkt.
Wenn Sie Arbeitgeber sind und aufgrund öffentlicher Interessen eine Arbeitnehmerin bzw. einen Arbeitnehmer aus dem Ausland einstellen möchten, können Sie in Vollmacht der Ausländerin bzw. des Ausländers bei der Ausländerbehörde das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen, mit dem die Einreise erleichtert und beschleunigt werden kann.
Rechtsgrundlage
§ 19c Abs. 3 AufenthG
§ 39 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
§ 35 Beschäftigungsverordnung (BeschV)