Kindertagesstätten
Leistungsbeschreibung
Im Rhein-Lahn-Kreis stehen insgesamt 87 Kindertagesstätten zur Deckung des Anspruchs auf Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern zur Verfügung.
Von diesen Einrichtungen befinden sich
- 35 in kommunaler,
- 33 in evangelischer,
- 14 in katholischer und
- 5 in anderer freier Trägerschaft (2 Einrichtungen mit Waldorfpädagogik, 2 Einrichtungen der AWP, 1 Einrichtung mit einem Verein als Träger)
Es steht somit ein vielfältiges Trägerangebot mit unterschiedlichen pädagogischen Profilen zur Verfügung.
Die Kontaktdaten können Sie dem Kita-Server-Rheinland-Pfalz www.kita.rlp.de entnehmen.
Sozialraumkonzept
2023-11-29-Konzept SRB Rhein-Lahn.pdf
Elternbeitrag
Berechnungsbogen zur Feststellung des Elternbeitrages
Erklärung Elternbeitragsfeststellung.pdf
Rentabilitätsberechnung Elternbeitrage
Merkblatt Elternbeitrag ab 01.01.2023.pdf
Erläuterung Berechnungsbogen zur Kostenbeitragsfeststellung
Sozialfonds Mittagessen in Kindertagesstätten / im Hort
Gewährung von Leistungen Sozialfonds Mittagessen.pdf
Informationsschreiben Sozialfonds für Eltern.pdf
Weitere Informationen
Wohin mit den Kids Januar 2023.pdf
Kindertagesstättenbedarfsplan 2023/2024
Zuwendung nach Kreisrichtlinien
Antrag Zuwendung nach Kreisrichtlinien (alte Förderrichtlinie)
Verwendungsnachweis für kommunale Zuwendungsempfänger (alte Förderrichtlinie)
Verwendungsnachweis für private Zuwendungsempfänger (alte Förderrichtlinie)
Welche Gebühren fallen an?
Seit 01.08.2010 ist der Besuch des Kindergartens für Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr an beitragsfrei.
Die Beiträge für Kinder unter 2 Jahren sowie für Hortkinder sind einkommensabhängig.
Die Festsetzung des Krippen- bzw. Hortbeitrages erfolgt über eine Selbsteinschätzung. Die entsprechenden Vordrucke, aus denen Sie auch die Höhe der Beiträge entnehmen können, stehen als Download zur Verfügung.Für einkommensschwache Familien besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Übernahme des Krippen-/Hortbeitrages zu stellen. Auch auf den Übernahmeantrag können Sie als Download zurückgreifen.
Rechtsgrundlage
Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.
Kinder haben vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten.
Dieser Anspruch bezieht sich auf eine Teilzeitbetreuung von grundsätzlich 7 Stunden am Tag, die in Form von unterschiedlichen Modellen angeboten werden kann.