e-Government

  • Leistungsbeschreibung

    Das Onlinezugangsgesetz (OZG) wurde 2017 vom Bund und den Ländern beschlossen und regelt, dass alle Verwaltungsleistungen elektronisch angeboten werden müssen. Das bedeutet, dass von der Suche der Verwaltungsleistung im Internet über die Beantragung bis zum Bekanntgabe des Bescheides in ein elektronisches Postfach alles online, d.h. medienbruchfrei möglich sein muss. Der Umfang der Verwaltungsleistungen, welche digitalisiert werden sollen, ergibt sich aus dem Gesetzestext und meint alle Verwaltungsleistungen, welche Bürgerinnen und Bürger sowie Organisationen in Anspruch nehmen können. Die Daumenregel hier heißt: Alles was beantragt werden kann, ist auch OZG-relevant.

    Der vielleicht wichtigste Schlüsselbegriff ist die Nutzersicht. Für Bürgerinnen und Bürger sowie Organisationen spielt es keine Rolle, wie und über welche Wege die Verwaltung einen konkreten Antrag bearbeitet. Aus diesem Grund verpflichtet das OZG die öffentliche Verwaltung die Verwaltungsleistungen aus Nutzersicht zu digitalisieren. Konkret bedeutet das, dass der Prozess zur Beantragung nutzerfreundlich sein soll. Um dieser Anforderung gerecht zu werden, werden zum einen eine große Anzahl an Verwaltungsleistungen im Rahmen von Digitalisierungslaboren unter Beteiligung von Nutzerinnen und Nutzern erarbeitet. Zum anderen sollen alle Leistungen in einem Portalverbund von allen Ländern und dem Bund von überall aus auffindbar sein. Damit soll gewährleistet werden, dass in wenigen Mausklicks der richtige Antrag abgerufen werden kann


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