Kindergartenbeförderung

  • Leistungsbeschreibung

    Der Rhein-Lahn-Kreis trägt die notwendigen Kosten der Beförderung für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, wenn im wohnungsortnahen Kindergarten kein Platz zur Verfügung steht und deshalb ein Kindergarten in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Gemeindeteil besucht werden muss.

    Für Kinder unter drei Jahren besteht keine Beförderungspflicht.

    Dies ist im § 20 des Kindertagesstättengesetzes geregelt. Die Entfernung zum wohnungsnahen Kindergarten oder die Gefährlichkeit des Weges sind hierbei unerheblich.  


    Fahrtkosten zu Kindergärten werden nur auf Antrag übernommen.

    Die Fahrkarten werden durch den Rhein-Lahn-Kreis bestellt und beim jeweiligen Verkehrsunternehmen hinterlegt, damit diese auf dem täglichen Weg nicht verloren gehen.

  • Anträge / Formulare