Änderungen mitteilen, die wichtig sind für den Bezug von Unterhaltsvorschuss
Leistungsbeschreibung
Für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs müssen Sie der Unterhaltsvorschussstelle wichtige Änderungen mitteilen. Dazu zählen Änderungen,
- die für den Anspruch wichtig sein können oder
- über die Sie im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvorschuss Erklärungen abgegeben haben.
Die Änderungen müssen Sie unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) angeben.
Beispiele für Änderungen:
- Ihr Kind lebt nicht mehr bei Ihnen.
- Sie ziehen um.
- Sie heiraten.
- Sie ziehen mit dem anderen Elternteil zusammen.
- Der andere Elternteil zahlt wieder Unterhalt oder will wieder Unterhalt zahlen.
- Der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils wird Ihnen bekannt.
- Der andere Elternteil ist gestorben.
- Das Kind ist gestorben.
- Das Kind besucht keine Schule mehr.
- Bei dem Kind, das keine Schule mehr besucht, ändert sich das Einkommen, weil sich zum Beispiel die Höhe der Ausbildungsvergütung ändert.
Mitteilungen an andere Behörden genügen nicht.
Teaser
Sie bekommen Unterhaltsvorschuss und es haben sich Änderungen ergeben? Dann müssen Sie diese Ihrer zuständigen Unterhaltsvorschussstelle unverzüglich mitteilen.
Voraussetzungen
- Sie erhalten einen Unterhaltsvorschuss.
- Es liegen Änderungen vor.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlage
§6 Abs. 4 Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG)
Weiterführende Informationen
- Weitere Informationen zum Unterhaltsvorschuss auf dem Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
- Broschüre „Der Unterhaltsvorschuss - Eine Hilfe für Alleinerziehende und ihre Kinder“
- Informationen zu Änderungen ab dem 01.Januar 2024 zum Unterhaltsvorschuss auf Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
Kurztext
- Unterhaltsvorschuss Änderungsmitteilung Bewilligung
- regelmäßige Auskunft ist Pflicht, alle Änderungen sind sofort mitzuteilen
-
Beispiele für Änderungen:
- Kind lebt nicht mehr bei der alleinerziehenden Person
- alleinerziehender Elternteil zieht um
- alleinerziehender Elternteil heiratet
- Zusammenzug mit anderem Elternteil
- anderer Elternteil zahlt Unterhalt
- anderer Elternteil ausfindig gemacht
- anderer Elternteil ist gestorben
- Kind ist gestorben
- Kind beendet die Schule
- verändertes Einkommen des Kindes, wenn dieses nicht mehr zur Schule geht
- Änderungen sind unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) bekannt zu geben
- Meldung an andere Behörden genügt nicht
- zuständige Stelle: Unterhaltsvorschussstelle
Urheber
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
Typisierung
2/3Status Bibliothekseintrag
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