Aufenthaltserlaubnis erteilen zum allgemeinbildenden Schulbesuch
Leistungsbeschreibung
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum allgemeinbildenden Schulbesuch in der Regel erst ab der 9. Klasse erhalten. In Ausnahmefällen kann die Aufenthaltserlaubnis auch für den Besuch einer niedrigeren Klassenstufe erteilt werden.
Die Aufenthaltserlaubnis zum allgemeinbildenden Schulbesuch ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für die Dauer des Schulbesuchs erteilt.
Während des Aufenthalts zum Schulbesuchs ist ein Aufenthaltszweckwechsel in der Regel nur in den Fällen eines Anspruchs auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels möglich.
Teaser
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Schulbesuch erhalten, wenn Sie hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllen
Verfahrensablauf
Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
- Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen Sie den Antrag nicht selbst stellen. Der Antrag ist durch die gesetzlichen Vertreter (in der Regel durch die Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht oder einen Elternteil mit alleinigem Sorgerecht.) oder sonstige Personen, die Sie an Stelle der gesetzlichen Vertreter in Deutschland betreuen, zu stellen.
- Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Sie müssen im Termin von mindestens einem gesetzlichen Vertreter oder einer sonstigen Person, die Sie an Stelle des gesetzlichen Vertreters in Deutschland betreut, begleitet werden, wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
- Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres OnlineAntrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Sie müssen im Termin von mindestens einem gesetzlichen Vertreter oder einer sonstigen Person, die Sie an Stelle des gesetzlichen Vertreters in Deutschland betreut, begleitet werden, wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) genommen.
Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung des eAT.
Nach etwa sechs bis acht Wochen kann der eAT bei der Ausländerbehörde abgeholt werden.
Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.
Zuständige Stelle
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde
Voraussetzungen
- Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und sofern für die Einreise erforderlich - ein zweckentsprechendes Visum.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Der Schulbesuch stellt den Hauptzweck Ihres Aufenthalts in Deutschland dar.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
-
Bei der in Deutschland zu besuchenden Schule handelt es sich um eine
- öffentliche oder staatlich anerkannte Schule mit internationaler Ausrichtung oder
- um eine Schule, die nicht oder nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird und die Schüler auf internationale Abschlüsse, Abschlüsse anderer Staaten oder staatlich anerkannte Abschlüsse vorbereitet
- In der Schulklasse ist eine Zusammensetzung aus Schülern verschiedener Nationalitäten gewährleistet.
Die Abweichungen sind aufgrund Vereinbarungen der Länder mit öffentlichen Stellen in anderen Staaten über den Besuch inländischer Schulen durch ausländische Schüler möglich.
- Wenn Sie das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben: die zur Personensorge berechtigten Personen haben Ihrem Aufenthalt in Deutschland zugestimmt.
- Ihr Lebensunterhalt ist für die gesamte Dauer des Schulbesuchs in Deutschland gesichert.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Gültiger Reisepass
- Aktuelles biometrisches Foto
- Visum, soweit erforderlich
- Nachweise zum Lebensunterhalt (z.B., Sperrkonto bei einer Bank, Erklärung der Eltern, für die Dauer des Schulbesuchs den Lebensunterhalt zu sichern samt Einkommensnachweisen, Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch Dritte)
- Krankenversicherungsnachweis
- Nachweis über den Schulbesuch in Deutschland (z.B. durch die Vorlage einer Bescheinigung der zu besuchenden Schule)
- Sofern Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben- die Zustimmung der zur Personensorge berechtigten Person/-e zum geplanten Aufenthalt in Deutschland.
Welche Gebühren fallen an?
Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Welche Fristen muss ich beachten?
- Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums beantragt werden.
- Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet ausgestellt. Die Gültigkeit richtet sich nach der Dauer des Schulbesuchs.
- Widerspruchsfrist: 1 Monat
Bearbeitungsdauer
etwa sechs bis acht Wochen
Rechtsgrundlage
§ 16f Abs. 2 AufenthG
Anträge / Formulare
- Formulare: Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten
- Onlineverfahren vereinzelt möglich
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ja
Kurztext
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zum allgemeinbildenden Schulbesuch
- Einer ausländischen Person kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Schulbesuch in der Regel erst ab der 9. Klasse erteilt werden, wenn in der Schulklasse eine Zusammensetzung aus Schülern verschiedener Staatsangehörigkeiten gewährleistet ist.
-
Bei der zu besuchenden Schule muss sich um
- eine öffentliche oder staatlich anerkannte Schule mit internationaler Ausrichtung handeln oder
- um eine Schule, die nicht oder nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird und die Schüler auf internationale Abschlüsse, Abschlüsse anderer Staaten oder staatlich anerkannte Abschlüsse vorbereitet.
- Der Lebensunterhalt der ausländischen Person muss für die gesamte Dauer des Aufenthalts in Deutschland gesichert sein.
- Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet für die Dauer des Schulbesuchs erteilt.
- Die zur Personensorge berechtigten Personen müssen dem geplanten Aufenthalts zum Schulbesuch zustimmen, wenn die antragstellende Person das 18 Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
- Die Aufenthaltserlaubnis zum Schulbesuch berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
- Je nach Ausländerbehörde und Anliegen ist die Beantragung über das Internet oder persönlich möglich.
- Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fällt eine Gebühr an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.
- Zuständig: die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde
Typisierung
2/3Status Bibliothekseintrag
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