Der Rhein-Lahn-Kreis hat in seiner Hauptsatzung geregelt, dass öffentliche Bekanntmachungen im elektronischen Amtsblatt des Rhein-Lahn-Kreises erfolgen. Die Erscheinungsweise erfolgt nach Bedarf. Es besteht die Möglichkeit, durch einen Newsletterbezug einen Hinweis auf neue elektronische Veröffentlichungen zu erhalten. Eine Papierversion des Amtsblattes wird zudem im Kreishaus an der Information ausgelegt.
Daneben regelt das Landestransparenzgesetz den Zugang zu amtlichen Informationen und Umweltinformationen.
Nach § 3 Abs. 4 der Durchführungsverordnung zu § 20 Landkreisverordnung (LKO) kann in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf, durch Aushang (Anschlag) oder in anderer, eine ausreichende Unterrichtung der Einwohner gewährleistenden Form erfolgen, wenn wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden kann. Die nach der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses nachzuholen; dies gilt nicht, wenn der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.